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MgVG § 28

Teil 3: Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Kapitel 2: Mitbestimmung kraft Gesetzes

§ 28 Tendenzunternehmen [1]

Auf eine aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft, die unmittelbar und überwiegend

  1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder

  2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,

dient, findet Kapitel 2 keine Anwendung.

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VAAAC-63716

1Anm. d. Red.: § 28 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 10) mit Wirkung v. .

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