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MgVG § 19

Teil 2: Besonderes Verhandlungsgremium

Kapitel 3: Verhandlungsverfahren

§ 19 Niederschrift

1In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen

  1. ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 1,

  2. ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 18 und

  3. die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.

2Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.

Fundstelle(n):
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VAAAC-63716

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