Teil 2: Besonderes Verhandlungsgremium
Kapitel 3: Verhandlungsverfahren
§ 16 Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen [1]
(1) 1Das besondere Verhandlungsgremium kann bei den Verhandlungen Sachverständige seiner Wahl, zu denen auch Vertreter von einschlägigen Gewerkschaftsorganisationen auf Unionsebene zählen können, hinzuziehen, um sich von ihnen bei seiner Arbeit unterstützen zu lassen. 2Diese Sachverständigen können, wenn das besondere Verhandlungsgremium es wünscht, an den Verhandlungen in beratender Funktion teilnehmen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, die Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen vom Beginn der Verhandlungen zu unterrichten.
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VAAAC-63716
1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 10) mit Wirkung v. .