Teil 2: Besonderes Verhandlungsgremium
Kapitel 3: Verhandlungsverfahren
§ 14 Sitzungen; Geschäftsordnung [1]
(1) 1Die Leitungen laden unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des § 13 Absatz 2 nach Ablauf der in § 13 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und informieren die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen. 2Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter. 3Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.
(2) Der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberufen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAC-63716
1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 10) mit Wirkung v. .