Zur Beurteilung der tatsächlichen Geschäftsführung eines Vereins mit dem Satzungszweck der Förderung von Wissenschaft, Forschung
und Lehre an einer Hochschule auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien, der eine Solaranlage errichtet und betrieben hat.
Eine satzungsgemäße Förderung ist nicht nur durch das Sammeln von Spendengeldern und deren Weiterleitung an die Hochschule
möglich.
Bau und Betrieb der Solaranlage müssen einen tatsächlichen Bezug zum oben genannten Satzungszweck haben. Daran fehlt es im
Streitfall.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 586 Nr. 9 EFG 2008 S. 100 Nr. 2 KAAAC-63669
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