Für den bedingten Vorsatz der Steuerhinterziehung genügt es, wenn der Täter zwar nicht in rechtstechnischer Beurteilung,
aber doch in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Bewertung das Unrechtmäßige seiner Tat erkennen musste oder
hätte erkennen können. Auf einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum kann er sich dann nicht berufen.
Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen bei der Nichterklärung von Zinseinnahmen aus Geldanlagen bei einer türkischen Bank
sprechen folgende Umstände:
- langjährig Ansässigkeit der Stpfl. in Deutschland
- regelmäßige Abgabe von Einkommensteuererklärungen
- Verneinung von Kapitaleinnahmen über dem Freibetrag
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