Veranlasster Forderungsverzicht führt zu verdeckter Einlage im Zeitpunkt des Verzichts.
Leitsatz
Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster Forderungsverzicht des Gesellschafters einer GmbH führt zu einer verdeckten
Einlage im Zeitpunkt des Verzichts.
Die Gewinnauswirkungen eines an Bedingungen geknüpften Forderungsverzichts treten erst in dem Jahr ein, in dem die Bedingungen
insgesamt erfüllt sind.
Als verdeckte Einlage von der durch den Verzicht bewirkten Vermögensmehrung bei der GmbH ist nur ihr Teilwert anzusetzen.
Denn auch krisenbestimmte und Finanzplan-Darlehen werden im Falle des Gläubigerverzichts nur mit dem Teilwert und nicht mit
dem Nennwert eingelegt, sofern sie kapitalersetzend sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAC-63657
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