Gesetze: VO (EWG) 975/2003 Art. 2, VO (EWG) 975/2003 Art. 3, VO (EWG) 2913/92 Art. 220 Abs. 2, VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 47,
ZK Art. 220 Abs. 2, ZK-DVO Art. 47
Nacherhebung von Einfuhrzoll
Leitsatz
Die Inanspruchnahme des Kontingentszollsatzes für die Einfuhr von Thunfischkonserven nach der Verordnung Nr. 975/2003 setzt
die Vorlage eines Art. 47 ZK-DVO entsprechenden Ursprungszeugnisses voraus.
Die Wirksamkeit einer vom Ausfuhrstaat getroffenen Zuständigkeitsregelung im Sinne von Art. 47 ZK-DVO ist nicht von der Veröffentlichung
im Gemeinschaftsgebiet abhängig.
Wurde ein Einführer durch ein Schreiben des Zollamtes über eine für Art. 47 ZK-DVO erhebliche Zuständigkeitsänderung informiert,
kann er sich nicht auf Gutgläubigkeit im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Zollkodex berufen, auch wenn in zahlreichen Einfuhrfällen
Ursprungszeugnisse anerkannt worden sind, die nicht von der zuständigen Behörde ausgestellt worden sind.
Fundstelle(n): SAAAC-63649
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