Beweislast nach § 122 Abs. 2 AO bei durch den Adressaten veränderter Postzustellpraxis
Leitsatz
Die gegenüber der Behörde nicht bekanntgegebene, zwischen dem Empfänger und dem Briefbeförderungsunternehmen verbindlich vereinbarte
Auslieferung der Post an eine andere Zustelladresse, als die originäre Empfängeranschrift, führt bei nachweislich langjähriger
und problemloser Durchführung der geänderten Postzustellpraxis bei Zweifeln über den Zugang eines Verwaltungsakts grundsätzlich
nicht zu einer Umkehr der Beweislast gemäß § 122 Abs. 2 AO.
Die Behörde kann den Nachweis über den Zugang eines schriftlichen Verwaltungsaktes nach § 122 Abs. 2 AO nicht nach den Grundsätzen
des Anscheinsbeweises führen. Mit der Aufgabe zur Post ist der Zugang beim Empfänger nicht erwiesen. Bestreitet dieser den
Verwaltungsakt erhalten zu haben, muss die Behörde den Zugang beweisen.
Mit der nochmaligen Übersendung einer ausdrücklich als solche gekennzeichneten und nicht neu datierten Kopie eines Bescheides
nach Bestreiten des Zugangs durch den Adressaten bringt die Behörde regelmäßig zum Ausdruck, hiermit nicht die Rechtsfolgen
einer erneuten Bekanntgabe auslösen zu wollen. Die Behörde hat insoweit mithin keinen Bekanntgabewillen.
Gegen nichtige und Nichtverwaltungsakte ist (auch) die Anfechtungsklage statthaft. Dies gilt erst recht, wenn sich die mangelnde
Rechtswirksamkeit erst im Rahmen des Klageverfahrens herausstellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1665 Nr. 21 FAAAC-63636
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