Bemessung eines Verspätungszuschlags bei Gewinnfeststellungsbescheiden
Leitsatz
Für die Bemessung des Verspätungszuschlages bei einer gesonderten Gewinnfeststellung ist das Finanzamt nicht verpflichtet
die konkreten einkommenssteuerlichen Auswirkungen zu ermitteln.
Sofern keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, ist bei Einkünften bis 125.000 € eine Schätzung der Einkommensteuer in Höhe
von 30% des festgestellten Betrages nicht zu beanstanden.
Lassen die Ausführungen des Finanzamts in der Einspruchsentscheidung erkennen, dass eine Ermessensentscheidung in dem gebotenen
Rahmen getroffen worden ist und ist das Finanzamt bei der Bemessung des Zuschlags am unteren Rahmenende geblieben, sind nicht
zwingend weitere Ausführungen zu den einzelnen Ermessenskriterien des § 152 Abs. 2 S. 2 AO erforderlich.
Eine unzulässige Nachholung oder Auswechslung der Ermessensgründe im gerichtlichen Verfahren liegt nicht vor, wenn das Finanzamt
seine Ermessenserwägungen lediglich erläutert oder Ergänzungen vornimmt.
Der Einwand der Steuerpflichtigen gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlages im Rahmen des Feststellungsverfahrens,
die Einkünfte seien bereits im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angegeben und berücksichtigt worden und führten bei der
Einkommenssteuerfestsetzung zu einem Erstattungsbetrag, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des festgesetzten Verspätungszuschlages.
Das Finanzamt braucht bei seinen Ermessenserwägungen nicht der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller durch die verspätete
Abgabe der Feststellungserklärung auch die Einkommenssteuerfestsetzung verzögert und dadurch gegebenenfalls das Hinausschieben
einer Nachzahlung von Einkommensteuer erreicht hat.
Fundstelle(n): HAAAC-63631
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.