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Kein (unmittelbarer) Schutz vor dem heimlichen Kontenabruf
Das FG Düsseldorf hat sich mit Urteil v. - 7 K 4756/06 AO (rkr.) NWB JAAAC-63370 zur Frage geäußert, ob die gerichtliche Überprüfung eines bereits heimlich durchgeführten Kontenabrufs möglich ist.
I. Hintergrund
Durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit v. (BGBl 2003 I S. 2928) wurde die Möglichkeit des Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 AO eingeführt (vgl. hierzu bereits Ronig, BBEV 2007 S. 359 NWB BAAAC-61932). Die Vorschrift ermöglicht der Finanzverwaltung, unter bestimmten Voraussetzungen beim BZSt die Kontenstammdaten abzurufen: Konto- bzw. Depotnummer, Datum der Kontoeröffnung bzw. -auflösung, Name des Kontoinhabers oder eines abweichenden Verfügungsberechtigten, Tag der Geburt, Name und Anschrift des abweichenden Verfügungsberechtigten.
Die entsprechenden Daten haben alle Kreditinstitute i. S. von § 1 Abs. 1 KWG nach § 93b Abs. 1 AO i. V. mit § 24c Abs. 1 KWG vorzuhalten. Kontostände und -bewegungen müssen nicht vorgehalten werden. Sie können daher auch nicht abgerufen werden.
Gleichwohl stellt die Kontenabfrage ein höchst effizientes Mittel der Finanzverwaltung dar, um unbekannte Konten und Depots von Stpfl. aufzuspüren. Auf diesen müssen sich zwar nicht zwingend bisher nicht deklarierte Vermögenswerte und damit auch entsprechende Erträge verbergen, aber oft wird dies eben doch...