1. In einem Einmalbetrag im Jahre 2005 gezahlte Erbbauzinsen für einen Zeitraum von 99 Jahren sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz
3 EStG in der Fassung des Gesetzes vom (EURLUmsG, BGBl I 2004, 3310) über den Zeitraum, für den sie geleistet wurden,
gleichmäßig zu verteilen.
2. Die Verfassungsmäßigkeit des am in Kraft getretenen EURLUmsG im Hinblick auf seine zeitliche Anwendbarkeit ab
dem Veranlagungszeitraum 2004 ist grundsätzlich zu bejahen.
3. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die bisherige Rechtslage endet jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Bundestag,
unabhängig davon, ob das Gesetz wegen der Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrates mit dem bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden
Inhalt bzw. ob es überhaupt zustande kommt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2008 S. 495 Nr. 10 DStRE 2008 S. 146 Nr. 3 EFG 2008 S. 115 Nr. 2 DAAAC-63615
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