Schätzung der in Restaurantbetrieben erzielten Umsatzerlöse
Ordnungsmäßigkeit einer Kassenbuchführung
Aufbewahrungspflichten in Zusammenhang mit einer elektronischen Registrierkasse
Kein Ansatz der Nachkalkulation eines Steuerpflichtigen
Ausforschungsbeweis
Leitsatz
1. Für eine formell ordnungsgemäße Kassenbuchführung ist erforderlich, dass entweder die Kasseneinnahmen täglich nur in einer
Summe in das Kassenbuch eingetragen und das Zustandekommen dieser Summe durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen,
Kassenzettel und Kassenbons nachgewiesen wird oder die Einnahmen und Ausgaben anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden,
in dem sie mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abgestimmt werden. Im letzten Fall brauchen die Kassenstreifen, Kassenzettel
und Kassenbons nicht aufbewahrt zu werden.
2. Zu den gem. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzubewahrenden Organisationsunterlagen gehören auch die Bedienungsanleitung und die
Dokumentation der Programmierung von Registrierkassen.
3. Wählt das Finanzamt als Methode zur Schätzung von Umsatz und Gewinn eines Restaurants die Nachkalkulation durch Ermittlung
des durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatzes, setzt dies eine Aufteilung des Wareneinsatzes in mehrere unterschiedlich
preiskalkulierte Warengruppen voraus.
4. In Fällen, in denen Aufzeichnungen unrichtig geführt und insbesondere die notwendigen Belege nicht vorgelegt werden können,
sind eigene, erst lange nach den streitigen Zeiträumen gefertigte Kalkulationen des Steuerpflichtigen ungeeignet, auch grobe
Schätzungen des Finanzamts zu entkräften.
5. Einer beantragten Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Richtigkeit der Kalkulation
des Steuerpflichtigen und des Nachweises der Fehlerhaftigkeit der Kalkulation des Finanzamts bedarf es nicht, wenn keine Tatsachen
benannt werden, deren Richtigkeit durch die beantragte Beweiserhebung erwiesen werden soll, so dass der Beweisantrag als Ausforschungsbeweis
unzulässig ist. Mit der Richtigkeit der eigenen Nachkalkulation ist keine dem Beweis zugängliche Tatsache benannt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAC-63612
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