Kein isolierter PKH-Antrag bei gleichzeitiger PKH-Beantragung durch Klageerhebung
Leitsatz
Ein isolierter PKH-Antrag, bei dem eine beabsichtigte Klage für den Fall der PKH-Gewährung lediglich angekündigt wird, liegt
nicht vor, wenn zugleich mit der Klageerhebung PKH beantragt wird.
Das damit eingegangene Kostenrisiko muss sich ein fachkundig vertretener Erinnerungsführer zurechnen lassen.
Ein mittelloser Beteiligter, der eine Klage ankündigt, hat Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er sein
PKH-Gesuch innerhalb der Klagefrist zusammen mit der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei
Gericht vorgelegt hat.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 78 Nr. 1 YAAAC-63608
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