Vorliegen eines Veräußerungsgeschäftes bei Austritt eines Gesellschafters aus einer Kapitalgesellschaft – Realisierung eines
Veräußerungsverlustes bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft
Leitsatz
Die Austrittserklärung eines Steuerpflichtigen reicht steuerlich zum Ausscheiden aus einer Kapitalgesellschaft jedenfalls
dann nicht aus, wenn die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Regelungen enthält, aus der sich ergibt, dass mit Zugang der
Austrittserklärung bereits über die Gesellschafterrechte verfügt wurde.
In der satzungsmäßigen Verpflichtung des austretenden Gesellschafters, den Anteil – nach Weisung der Gesellschaft – abzutreten
oder deren Einziehung zu dulden, kommt nicht zum Ausdruck, dass der Kläger bereits alleine mit der Abgabe der Austrittserklärung
seine Gesellschafterstellung verliert.
Zum Vollzug des Austritts aus der die Gesellschaft bedarf es in diesen Fällen vielmehr der Einziehung der Anteile durch die
Gesellschaft oder der Benennung eines Abtretungsempfängers.
Enthält der Gesellschaftsvertrag eine vertraglich eingeräumtes Recht zum zeitlich befristeten Rücktritts vom Gesellschaftsanteilskaufvertrag
gegen Rückzahlung der ursprünglich erbrachten Einlage, verwandelt sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft bei Erklärung
des Austritts binnen der eingeräumten Frist lediglich in ein Abwicklungsverhältnis, sodass keine Veräußerung im Sinne des
§ 23 EStG vorliegt.
Sind dem Gesellschafter bei Rücktritt vom Anteilskauf durch Verluste der Gesellschaft die Anschaffungskosten auf seine Beteiligung
verloren gegangen, handelt es sich bei dem erlittenen Verlust um Verluste im Sinne des § 17 EStG.
Bei zivilrechtlicher Auflösung einer Kapitalgesellschaft ist Voraussetzung für das Entstehen eines Auflösungsverlustes im
Sinne des § 17 EStG, dass der beteiligte Gesellschafter nicht mehr mit Zuteilungen oder Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen
rechnen konnte und auch feststand, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafter noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige
im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Veräußerung- oder Aufgabekosten entstehen werden.
Der Realisationszeitpunkt für das Entstehen eines Auflösungsverlustes kann im Falle einer Insolvenz ausnahmsweise vor Abschluss
der Liquidation der Gesellschaft liegen, wenn auf der Ebene der Gesellschaft aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz
oder einer zwischen Rechnungslegung ohne weitere Ermittlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen
ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich
ausgeschlossen erscheint.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAC-63596
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