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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 372/06 Kg

Gesetze: EStG § 52 Abs. 61 a Satz 2, EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3, AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1, AufenthG § 101 Abs. 2, AuslG § 30 Abs. 1

Kein Ausschluss des Kindergeldanspruchs bei nur geringfügiger Beschäftigung des Anspruchstellers

Leitsatz

  1. Eine aus humanitären Gründen erteilte Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 1 AuslG entspricht der in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG i. d. F. vom erwähnten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.

  2. Der Kindergeldanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Anspruchsteller nur geringfügig beschäftigt war.

Fundstelle(n):
VAAAC-63593

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