WpHG § 79
Abschnitt 11: Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten [1]
§ 79 Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern [2]
1Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als systematischer Internalisierer tätig sind, haben dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. 2Die Bundesanstalt übermittelt diese Information an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.
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TAAAC-63371