WpHG § 59

Abschnitt 10: Organisationspflichten von Datenbereitstellungsdiensten [1]

§ 59 Überwachung der Organisationspflichten [2]

1Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der in § 58 sowie der in Titel IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage von Artikel 27g Absatz 6 bis 8 sowie Artikel 27i Absatz 5 dieser Verordnung, geregelten Pflichten, im Rahmen einer Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung, bei den Datenbereitstellungsdiensten auch ohne besonderen Anlass Prüfungen vornehmen. 2§ 88 Absatz 3 gilt entsprechend. 3Hinsichtlich des Umfangs der Prüfungen gilt § 88 Absatz 2 entsprechend. 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAC-63371

1Anm. d. Red.: Abschnitt 10 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 59 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1568) mit Wirkung v. .