WpHG § 52
Abschnitt 7: Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren [1]
§ 52 Ausschluss der Anfechtung [2]
Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses kann nicht auf eine Verletzung der Vorschriften dieses Abschnitts gestützt werden.
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TAAAC-63371