Abschnitt 6: Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten [1] [2]
§ 31b Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien [3] [4]
(1) 1Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft, die Anlage- und Abschlussvermittlung und den Eigenhandel sowie damit in direktem Zusammenhang stehende Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber geeigneten Gegenparteien erbringen, sind nicht an die Vorgaben des § 31 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 sowie die §§ 31c, 31d und 33a gebunden. 2Satz 1 ist nicht anwendbar, sofern die geeignete Gegenpartei mit dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für alle oder für einzelne Geschäfte vereinbart hat, als professioneller Kunde oder als Privatkunde behandelt zu werden.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die Form und den Inhalt einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 und die Art und Weise der Zustimmung nach § 31a Abs. 4 Satz 2. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
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[TAAAC-63371]
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2512) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gem. Art. 3 Nr. 61 i. V. mit Art. 26 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 1693) wird Abschnitt 6 mit Wirkung v. zu Abschnitt 11.
3Anm. d. Red.: § 31b eingefügt gem. Gesetz v. 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1330) mit Wirkung v. 1. 11. 2007.
4Anm. d. Red.: Gem. Art.
3 Nr. 67 i. V. mit Art. 26 Abs. 5 Gesetz v.
(BGBl I S.
1693) wird der bisherige § 31b mit Wirkung v.
zu § 68 und wie folgt geändert:
a) Der Überschrift
werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“
angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In
Satz 1 werden die Wörter „des §§ 31 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 sowie die §§
31c, 31d und 33a“ durch die Wörter „von § 63 Absatz 1, 3 bis 7, 9,
10, § 64 Absatz 3, 5 und 7, § 69 Absatz 1, der §§ 70, 82, 83 Absatz 2 und § 87
Absatz 1 und 2“ ersetzt.
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen in ihrer
Beziehung mit geeigneten Gegenparteien auf eine Art und Weise kommunizieren,
die redlich, eindeutig und nicht irreführend ist und müssen dabei der Form der
geeigneten Gegenpartei und deren Geschäftstätigkeit Rechnung
tragen.“ c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nähere Bestimmungen zu Absatz 1, insbesondere zu
der Form und dem Inhalt einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 und zur Art und
Weise der Zustimmung nach § 67 Absatz 4 Satz 2 ergeben sich aus Artikel 71 der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.“