Abschnitt 18: Übergangsbestimmungen [1]
§ 139 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen [2]
(1) § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.
(2) Hat ein Kreditinstitut vor dem Schuldtitel begeben, bei denen es nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum geltenden Fassung nicht zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet war, findet insoweit § 118 Absatz 2 in der bis zum geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
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TAAAC-63371