Abschnitt 18: Übergangsbestimmungen [1]
§ 136 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz [2]
1Die §§ 37w und 37y in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl I S. 802) sind erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. 2Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleiben die §§ 37w und 37y in der bis zum geltenden Fassung anwendbar.
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TAAAC-63371