WpHG § 133
Abschnitt 18: Übergangsbestimmungen [1]
§ 133 Anwendungsbestimmung für § 34 der bis zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes [2]
Auf Ansprüche auf Herausgabe einer Ausfertigung des Protokolls nach § 34 Absatz 2a der bis zum gültigen Fassung dieses Gesetzes, die bis zum Ablauf des entstanden sind, findet § 34 Absatz 2b in der bis zum gültigen Fassung dieses Gesetzes weiterhin Anwendung.
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TAAAC-63371