WpHG § 131
Abschnitt 18: Übergangsbestimmungen [1]
§ 131 Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a der bis zum 4. August 2009 gültigen Fassung dieses Gesetzes [2]
§ 37a in der bis zum geltenden Fassung ist auf Ansprüche anzuwenden, die in der Zeit vom bis zum Ablauf des entstanden sind.
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TAAAC-63371