WpHG § 13
Abschnitt 2: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [1]
§ 13 Sofortiger Vollzug [2]
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.
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TAAAC-63371