WpHG § 113a
Abschnitt 16: Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten [1]
§ 113a Evaluierung [2]
Das Bundesministerium der Finanzen berichtet den gesetzgebenden Körperschaften zum über die Erfahrungen mit den Regelungen von Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 in der am in Kraft getretenen Fassung.
Fundstelle(n):
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TAAAC-63371