WpHG § 113

Abschnitt 16: Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten [1]

§ 113 Beschwerde [2]

(1) 1Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gelten entsprechend.

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TAAAC-63371

1Anm. d. Red.: Abschnitt 11 zu Abschnitt 16 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 37u zu § 113 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .