WpHG § 101
Abschnitt 14: Schiedsvereinbarungen [1]
§ 101 Schiedsvereinbarungen [2]
Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
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TAAAC-63371