Abschnitt 13: Finanztermingeschäfte [1]
§ 100 Verbotene Finanztermingeschäfte [2]
(1) Unbeschadet der Befugnisse der Bundesanstalt nach § 15 kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz der Anleger erforderlich ist.
(2) 1Ein Finanztermingeschäft, das einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 widerspricht (verbotenes Finanztermingeschäft), ist nichtig. 2Satz 1 gilt entsprechend für
die Bestellung einer Sicherheit für ein verbotenes Finanztermingeschäft,
eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem verbotenen Finanztermingeschäft dem anderen Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis,
die Erteilung und Übernahme von Aufträgen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften,
Vereinigungen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften.
Fundstelle(n):
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TAAAC-63371