IFRS 8 12

Berichtspflichtige Segmente

Kriterien für die Zusammenfassung

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Geschäftssegmente mit vergleichbaren wirtschaftlichen Merkmalen weisen oftmals eine ähnliche langfristige Ertragsentwicklung auf. Z. B. geht man von ähnlichen langfristigen Durchschnittsbruttogewinnmargen bei zwei Geschäftssegmenten aus, wenn ihre wirtschaftlichen Merkmale vergleichbar sind. Zwei oder mehrere Geschäftssegmente können zu einem einzigen zusammengefasst werden, sofern die Zusammenfassung mit dem Grundprinzip dieses IFRS vereinbar ist, die Segmente vergleichbare wirtschaftliche Merkmale aufweisen und auch in Bezug auf jeden der nachfolgend genannten Aspekte vergleichbar sind:

(a)

Art der Produkte und Dienstleistungen,

(b)

Art der Produktionsprozesse,

(c)

Art oder Gruppe der Kunden für die Produkte und Dienstleistungen,

(d)

Methoden des Vertriebs ihrer Produkte oder der Erbringung von Dienstleistungen und

(e)

gegebenenfalls Art der regulatorischen Rahmenbedingungen, z. B. im Bank- oder Versicherungswesen oder bei öffentlichen Versorgungsbetrieben.

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IAAAD-01102