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BFH 29.08.2007 IX R 4/07, StuB 22/2007 S. 873

Kraftfahrzeugsteuer | Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit

Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann Masseverbindlichkeit i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht mehr im Besitz des Schuldners befindet, die Steuerpflicht aber noch andauert (Bestätigung des , BStBl 1954 III S. 49; Bezug: § 5 Abs. 5 KraftStG; § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Praxishinweise: Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG geltende Haltervermutung, wonach die Steuerpflicht solange andauert, bis die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle eingegangen ist, gilt auch im Insolvenzverfahren. Die Haltervermutung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes geht – wie die übrige Rechtsposition des Gemeinschuldners – auf den Insolvenzverwalter über. Solange das Fahrzeug durch den Insolvenzverwalter also nicht abgemeldet worden ist bzw. auf den neuen Halter umgeschrieben worden ist...