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Gefälschte Belege erbringen nicht den Nachweis einer Ausfuhrlieferung
Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt nur vor, wenn feststeht, dass der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer ist; hierfür trägt der Unternehmer die Beweislast. Mit gefälschten Belegen kann der Unternehmer diesen Nachweis nicht führen, auch dann nicht, wenn er die Fälschungen nicht hat erkennen können. Die Vertrauensschutzregelung des § 6 a Abs. 4 UStG ist vom Gesetzgeber ausschließlich auf innergemeinschaftliche Lieferungen beschränkt worden. Eine entsprechende Anwendung auf vergleichbare Sachverhalte bei Ausfuhrlieferungen in Drittländer kommt daher nicht in Betracht.