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BFH 05.07.2007 VI R 44-45/06, NWB direkt 47/2007 S. 8

Doppelte Haushaltsführung eines unverheirateten Arbeitsnehmers

Eine doppelte Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG setzt den Unterhalt eines eigenen Hausstands voraus. Ein unverheirateter Arbeitnehmer nutzt die ihm im Keller des elterlichen Wohnhauses überlassenen Räume nicht zu einer eigenen, von den Eltern getrennten Haushaltsführung, wenn er für das Wohnen keinerlei eigenen finanziellen Beitrag leistet und seine Mutter für ihn kocht und seine Wäsche versorgt.