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§ 11 Abs. 4 EigZulG als vorrangige, eigenständige Korrekturnorm
§ 11 Abs. 4 EigZulG stellt gegenüber § 11 Abs. 5 EigZulG für Fälle der Überschreitung der Einkunftsgrenze eine vorrangige, eigenständige, erweiterte Korrekturnorm dar. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte im Zulagenverfahren eigenständig zu ermitteln ist und die Eigenheimzulage im Interesse des Anspruchsberechtigten bereits festgesetzt werden darf, auch wenn die Höhe der Einkünfte noch nicht feststeht. Auf die Gründe für eine ggf. unzutreffende Prognose des Gesamtbetrags der Einkünfte bei Festsetzung der Eigenheimzulage und ein insoweit etwaiges Verschulden von Anspruchsberechtigten oder Finanzämtern kommt es nicht an. § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG greift nur ausnahmsweise bei reinen Rechtsfehlern ohne Änderung des der Einkunftsprüfung zugrunde liegenden Sachverhalts ein.