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Herausgabe von Unterlagen zur Umsatzsteuersonderprüfung
Das Finanzamt kann zur Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung bei einem Einzelunternehmer von dessen ehemaligen steuerlichen Berater, einem Rechtsanwalt, gem. § 97 AO i. V. mit § 104 Abs. 2 AO die Herausgabe der wegen offener Honorarforderungen zurückgehaltenen Ausdrucke der Konten der Finanzbuchführung des Einzelunternehmens für den Prüfungszeitraum und der dazugehörigen Journale oder Primanoten sowie der Summen- und Saldenlisten verlangen. Gegen die Aufforderungen zur Herausgabe der Unterlagen bestehen keine Bedenken, wenn unter Verweis auf § 147 Abs. 6 Satz 2 AO alternativ die Möglichkeit eingeräumt wird, die benötigten Daten durch Überlassung eines entsprechenden mit den Daten ausgestatteten Datenträgers zuzuleiten.