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Änderung des AO-Anwendungserlasses
Das BMF hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung, der zuletzt durch das (BStBl 2007 I S. 530) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung geändert: In § 93 AO wird nunmehr unterschieden zwischen Kontenabrufen nach § 93 Abs. 7 AO in der bis zum geltenden Fassung und in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 sowie dem Kontenabruf nach § 93 Abs. 8 AO. Die weitere Änderung betrifft die Regelung zu § 172 AO. Das Finanzamt darf den Steuerbescheid aufgrund eines schlichten Änderungsantrags nur in dem Umfang zugunsten des Steuerpflichtigen ändern, als der Steuerpflichtige vor Ablauf der Einspruchsfrist eine genau bestimmte Änderung bezogen auf einen konkreten Lebenssachverhalt beantragt hat. Es genügt nicht, dass der Steuerpflichtige lediglich die betragsmäßige Auswirkung bzw. den Änderungsrahmen beziffert (z. B. ...