Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG) – Merkblatt
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Für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt ist in § 35a EStG eine spezielle Steuerermäßigung vorgesehen. Diese Ermäßigung kann dann in Anspruch genommen werden, wenn das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis in einem inländischen (oder einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden) Haushalt ausgeübt bzw. die haushaltsnahe Dienstleistung in einem entsprechenden Haushalt erbracht wird. Haushaltsnahe Tätigkeiten sind z. B. die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen sowie die Gartenpflege.
Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen (oder einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden) Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer gemäß § 35a Abs. 5 EStG.
Ausführlich zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im infoCenter und im Beitrag von .
Das Mandanten-Merkblatt gibt eine kurze Übersicht über die Abzugsbeträge.
Weitere ggf. in Betracht kommende Muster:
Fundstelle(n):
OAAAC-63069