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FG München Urteil v. - 5 K 2929/07

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 5

Kindergeld; Semestergebühren inkl. Studentenwerksbeiträge; PC-Arbeitsplatz als einheitliches Wirtschaftsgut; Ersatz des Druckers als Erhaltungsaufwand

Leitsatz

Bei den Studentenwerksbeiträgen bzw. Semestergebühren handelt es sich um besondere Ausbildungskosten, da sie ausbildungsbedingt entstehen. Da dem Gesetz die Abzugsfähigkeit derartiger Ausbildungskosten selbst entnommen werden kann, kann eine Einschränkung durch den Richtliniengeber (DA-FamEStG v. , 63.4.2.8, wonach Studiengebühren, nicht jedoch die üblichen Semester- oder Rückmeldegebühren berücksichtigungsfähig sein sollen) nicht erfolgen. Nach der Rechtsprechung stellt die standardmäßige Ausrüstung eines PC-Arbeitsplatzes mit Zentraleinheit, Bildschirm, Tastatur und Maus etc. ein einheitliches Wirtschaftgut dar. Der Austausch des Druckers führt zum sofortigen Abzug als Erhaltungsaufwand.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 778 Nr. 13
SAAAC-62839

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