Kindergeld, Kind beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet
Leitsatz
Der Gesetzgeber will nach wie vor
Kindergeld nur gewähren, wenn das Kind, das keinen Tatbestand des
§ 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
bis 4 SGB III erfüllt – hier: wegen der
Ablehnung des ALG II-Antrags –, seiner aus
§ 38 Abs. 4 Satz 2 SGB
III folgenden Pflicht zur Erneuerung seiner Meldung nach
drei Monaten nachkommt. Bezieht ein Kind – wie im Streitfall – kein
Arbeitslosengeld II, ist gemäß
§ 38 Abs. 4 Satz 2 SGB
III die Arbeitsvermittlung von der Agentur für Arbeit
nach drei Monaten einzustellen. Dies bedeutet, dass eine einmalige Meldung als
arbeitslos nur drei Monate fortwirkt. Eine zeitlich längere Wirkung setzt
voraus, dass das Kind die Arbeitsvermittlung erneut in Anspruch nimmt
(§ 38 Abs. 4 Satz 3 SGB
III). Von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wird
übereinstimmend gefordert, dass neben der bloßen Arbeitslosenmeldung
die Arbeitsbereitschaft und die Suche nach Arbeit für den
Kindergeldanspruch hinzukommen müssen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAC-62838
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