Beendigung einer unsatzsteuerechtlichen Organschaft im Falle der
Anordnung der Zwangsverwaltung eines Grundstücks
Leitsatz
Übt ein Organträger neben
der Verpachtung eines Grundstücks an die Organgesellschaft keine weitere
Tätigkeit aus, wird mit der Anordnung der Zwangsverwaltung und der
Zwangsversteigerung hinsichtlich des verpachteten Grundstücks die
umsatzsteuerrechtliche Organschaft beendet. Da der Organträger
bezüglich des der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundbesitzes nicht mehr
in der Lage ist, unternehmerische Entscheidungen zu treffen, ist die
organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmer des
Organträgers dann jedenfalls nicht mehr gegeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 762 Nr. 12 EFG 2007 S. 1906 Nr. 23 KÖSDI 2008 S. 15857 Nr. 1 EAAAC-62835
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