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Wertaufholungsgebot bei durch Tausch erworbenen Wirtschaftsgütern
Wird ein Wirtschaftsgut, für das eine Teilwertabschreibung vorgenommen worden ist, auf der Grundlage des sog. Tauschgutachtens erfolgsneutral zum Buchwert gegen ein anderes Wirtschaftsgut getauscht, so ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG eine Wertaufholung bei dem erhaltenen Wirtschaftsgut vorzunehmen, wenn
dessen Teilwert höher als der Buchwert und
geringer als die Anschaffungskosten des hingegebenen Wirtschaftsguts ist.
Beispiel A hat eine Beteiligung an der X-GmbH zum Preis von 300 erworben und nimmt eine Teilwertabschreibung von 200 vor, so dass sich ein Buchwert von 100 ergibt. Später tauscht er diese Beteiligung erfolgsneutral gegen eine Beteiligung an der Y-GmbH, so dass er diese ebenfalls mit 100 aktiviert. Ist zu einem späteren Bilanzstichtag der Teilwert der Beteiligung an der Y-GmbH höher als ...