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BFH 12.07.2007 X R 22/05, NWB direkt 46/2007 S. 2

Inhaltliche Anforderungen an einen Vorläufigkeitsvermerk

Ein Vorläufigkeitsvermerk, der keine Angaben über den Umfang der Vorläufigkeit enthält und bei dem dieser für den Steuerpflichtigen auch weder aufgrund seines dem Erlass des Bescheids vorausgehenden Verhaltens noch aufgrund des Inhalts der Steuererklärung oder des Bescheids erkennbar ist, ist unwirksam, selbst wenn Gegenstand des Bescheids nur eine Einkunftsart ist.