OFD Hannover - S 2172 - 3 - StO 221

Bemessung des Schrottwertes im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung bei See- und Küstenschiffen

Bei der Bemessung der AfA für See- und Küstenschiffe sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um den Schrottwert des Schiffes zu vermindern (vgl. Beschluss des Großen Senats vom , BStBl 1968 II S. 268 und BStBl 1971 II S. 800). Voraussetzung ist jedoch, dass der Schrottwert nicht nur im Vergleich zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten erheblich, sondern vor allem auch seiner absoluten Höhe nach ins Gewicht fällt.

Für die Ermittlung des Schrottwerts und die Feststellung eines ins Gewicht fallenden Schrottwerts sind die nachfolgenden Werte maßgebend:


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Anschaffung/Herstel-
lung des Schiffes
Berechnung des
Schrottwertes mit
Ins Gewicht fallender
Schrottwert bei einem
Wert von mehr als
vor dem
40,00 DM je BRT
20.000,00 DM
nach dem 31. Dezember
1977 und vor dem
50,00 DM je t Gewicht
für Schiffe bis zu 1.600
BRT
50.000,00 DM
100,00 DM je t Gewicht
für Schiffe von mehr als
1.600 BRT
50.000,00 DM
nach dem 31. Dezember
1990 und vor dem
125,00 DM/63,91 EUR je
t Gewicht für Schiffe bis
zu 1.000 t
75.000,00 DM/
38.346,89 EUR
175,00 DM/89,28 EUR je
t Gewicht für Schiffe von
mehr als 1.000 t
75.000,00 DM/
38.346,89 EUR
nach dem 31. Dezember
2001 und vor dem
65,00 EUR je t Gewicht
für Schiffe bis zu 1.000 t
40.000,00 EUR
90,00 EUR je t Gewicht
für Schiffe von mehr als
1.000 t
40.000,00 EUR
nach dem
195,00 EUR je t Gewicht
für Schiffe bis zu 1.000 t
40.000,00 EUR
270,00 EUR je t Gewicht
für Schiffe von mehr als
1.000 t
40.000,00 EUR

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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NAAAC-62404