Aussetzung der Vollziehung
(Hinweise zum Anwendungerlass zur Abgabenordnung vom i. d. F. vom ) [1]
Zu Nr. 5.4.2
In der Praxis bestehen Probleme beim Informationsaustausch zwischen den für die Grundlagenbescheide und den für die Folgebescheide zuständigen Finanzämtern. Trotz vorliegender Anweisungen (z. B. Nr. 5.4.2 des AEAO zu § 361) werden die für die Folgebescheide zuständigen Finanzämter nicht immer über die Beendigung der AdV eines Grundlagenbescheides unterrichtet.
Damit eine zeitgerechte Aufhebung der AdV des Folgebescheides möglich ist, haben die Betriebs- bzw. Beteiligungsfinanzämter den Wohnsitzfinanzämtern die Beendigung der AdV des Grundlagenbescheides durch Vordruck AO(S) 44 A (Beendigung der Aussetzung der Vollziehung) umgehend mitzuteilen. In begründeten Fällen sollen die Wohnsitzfinanzämter beim Betriebs- bzw. Beteiligungsfinanzamt den Stand des Einspruchsverfahrens erfragen. Dies gilt insbesondere für Aussetzungsfälle mit hohen und/oder bereits seit längerem ausgesetzten Beträgen. Diesen Fällen müssen die Sachgebietsleiter aufgrund Ihrer Dienst- und Fachaufsicht erhöhte Aufmerksamkeit schenken. [2]
Zu Nr. 8.2
Mit der Beendigung der AdV nach Erlass der Einspruchsentscheidung endet auch die dadurch eingetretene Unterbrechung der Zahlungsverjährung und es beginnt eine neue Verjährungsfrist (§ 231 AO). Wegen dieser Folgen für die Zahlungsverjährung darf nach Klageerhebung nicht „stillschweigend” AdV (weiter) gewährt werden. Es muss vielmehr zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung eine (erneute) AdV bekannt gegeben werden. [3] Geschieht dies nicht – wird also AdV „stillschweigend” weiter gewährt –, können bei länger dauernden Rechtsbehelfsverfahren Ansprüche wegen Zahlungsverjährung ausfallen.
Solange das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist, kann ein Rechtsschutzbedürfnis an der AdV noch geltend gemacht werden. [4]
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, gilt die von der Vollziehung ausgesetzte Steuerforderung als fällig (§ 41 Abs. 1 InsO). Sie ist intern fällig zu stellen. [5] Neuer Zahlungstermin ist der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Ein Rechtsbehelfsverfahren wegen Ablehnung der AdV wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen. [6] Es ist ohne weitere Verfahrenshandlungen als „Storno” (Erledigungsart) aus der automationsunterstützten Rechtsbehelfsüberwachung (Verfahren REBE) auszutragen.
Zu Nr. 11
Hat die Finanzbehörde einen bei ihr gestellten, jedoch nicht näher begründeten Antrag auf AdV ohne weitere Sachprüfung abgelehnt, so ist für einen anschließenden, nunmehr aber mit Begründung versehenen Antrag auf AdV an das FG die Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO gleichwohl erfüllt (Anschluss an , BFHE 186, 341, BStBl 1998 II S. 744) (Rn. 12) (Rn. 13). [7]
Vermerk:
Das bisherige AO-Karteiblatt § 361 AO Karte 1 (Kontroll-Nr. 1420 mit Austauschblatt S. 27 und Kanzleinotiz vom ) ist auszusondern.
OFD Hannover v. - S 0623 - 1106 - StO 141
Fundstelle(n):
DAAAC-62403
1BStBl 1996 I S. 630, BStBl 2007 I S. 530)
2Niederschrift AO-Tagung 2000, Aussetzung der Vollziehung (AdV) unter besonderer Berücksichtigung der Zusammenarbeit zwischen Rechtsbehelfsstelle und Vollstreckungsstelle. hier: AdV von Grundlagenbescheiden und Folgebescheiden (Fachinformationsportal/Fachbereiche/Abgabenordnung/Tagungsunterlagen und Niederschriften)
3 BStBl 1999 II S. 749, sowie vom , BFH/NV 1996 S. 865
4 BFH/NV 2002 S. 940
5vgl. hierzu DA-ADV Fach 7 Teil 2 Nr. 7
6 EFG 1994 S. 711
7 BFH/NV 2007, 1779