Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 44; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 3; StGB § 40 Abs. 2
Instanzenzug: LG Limburg a. d. Lahn vom
Gründe
Die Revision des Angeklagten Dr. L. ist ebenfalls unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Festsetzung der Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe richtet.
Die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf 100 € begegnet hingegen rechtlichen Bedenken. Insoweit führt das Landgericht lediglich aus, der in einem eigenen Haus lebende Angeklagte beziehe seit 2005 eine Rente und zusätzlich Einkünfte aus einer "erweiterten Honorarvereinbarung". Unter Berücksichtigung des Kindergelds für die jüngste Tochter ergebe sich ein "monatliches Nettoeinkommen" von 3.000 €.
Hieraus wird nicht hinreichend klar, ob das Landgericht die Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten für seine nicht berufstätige Ehefrau und seine studierende jüngste Tochter sowie mögliche weitere bei der Bestimmung des anrechnungsfähigen Einkommens zu berücksichtigende Belastungen und Einkünfte zutreffend ermittelt und zugrunde gelegt hat. Bei der Bestimmung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Sinne von § 40 Abs. 2 StGB sind Unterhaltsverpflichtungen angemessen, gegebenenfalls unter Ansatz eines pauschalen prozentualen Abschlags, zu berücksichtigen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 40 Rdn. 14 m.w.N.). Der Mietwert einer dem Täter gehörenden eigengenutzten Immobilie ist in die Berechnung als Einkommen einzustellen; Aufwendungen für die Finanzierung sowie angemessene Vorsorgeaufwendungen sind abzuziehen. Aus der bloßen Bezeichnung als "Nettoeinkommen" ergibt sich nicht, ob das Landgericht eine zutreffende Bewertung vorgenommen hat.
Das Urteil war daher, soweit es die gegen den Angeklagten Dr. L. festgesetzte Tagessatzhöhe betrifft, aufzuheben. Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn zurück, da dessen Zuständigkeit ausreicht.
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Fundstelle(n):
wistra 2008 S. 19 Nr. 1
TAAAC-62321
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