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FG München Urteil v. - 13 K 5114/01

Gesetze: EStG § 13, EStG § 14, EStG § 16 Abs. 3 S. 1, FGO § 90 Abs. 2

Eine Betriebsaufgabe erfordert eine Handlung des Steuerpflichtigen, die darauf gerichtet ist, den Betrieb als selbständigen Organismus nicht mehr in seiner bisherigen Form bestehen zu lassen

Das bisherige Betriebsvermögen darf nicht mehr für die angeblich aufgegebenen betrieblichen Zwecke genutzt werden

Leitsatz

1. Die Ausübung des Verpächterwahlrechts für eine Betriebsaufgabe setzt voraus, dass das Pachtverhältnis steuerlich anerkannt werden kann.

2. Selbst wenn das Pachtverhältnis steuerlich nicht anerkannt werden kann, hat der Betriebsinhaber die Möglichkeit der Betriebsaufgabe, wenn die allgemeinen Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe vorliegen.

3. Eine Betriebsaufgabe setzt u.a. voraus, dass das bisherige Betriebsvermögen nicht mehr für die angeblich aufgegebenen betrieblichen Zwecke genutzt wird.

4. Reichen die entfalteten Tätigkeiten nicht mehr aus, um eine aktive Bewirtschaftung anzunehmen, steht dies der Betriebsaufgabe einer Landwirtschaft nicht entgegen.

5. Eine aktive Bewirtschaftung einer Landwirtschaft liegt nicht mehr vor, wenn der Steuerpflichtige nur mehr das Grünland mäht und das gemähte Gras an benachbarte Bauern verschenkt und nur mehr wenige Schafe das übrige Grünland abweiden.

6. Die Erklärung, auf mündliche Verhandlung zu verzichten, kann nicht widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Erklärung nicht wesentlich geändert hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAC-62289

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