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Einkommensteuer | Steuerabzug und Haftung für Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen
(1) Ficht ein Vergütungsschuldner einen gegen ihn gem. § 50a Abs. 5 EStG 1990 ergangenen Haftungsbescheid an, so ist der Vergütungsgläubiger, auf den sich die Inanspruchnahme aus dem Haftungsbescheid bezieht, zu dem finanzgerichtlichen Verfahren nicht notwendig beizuladen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). (2) Die Haftung des Vergütungsschuldners gem. § 50a Abs. 5 EStG 1990 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Besteuerungsrecht für die von dem Vergütungsgläubiger erzielten Einkünfte nach Maßgabe des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens dem Ansässigkeitsstaat zusteht und Deutschland daher diese Einkünfte nicht besteuern darf. (3) Ein beschränkt Stpfl. mit Einkünften gem. § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG 1990 n. F. unterliegt im Anmeldungszeitraum 1993 dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Sätz...