Berichtigung des Sitzungsprotokolls
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg die Berichtigung des Sitzungsprotokolls beantragt, weil ihrer Darstellung nach eine Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit einem Beweisantrag unrichtig bzw. unvollständig protokolliert worden sei. Der Vorsitzende Richter, der das Protokoll unterzeichnet hatte, hat die Berichtigung u.a. mit der Begründung abgelehnt, die behauptete Erklärung des Prozessbevollmächtigten sei ihm nicht erinnerlich. Der hiergegen gerichteten Beschwerde hat er nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung des Sitzungsprotokolls ist unzulässig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Beschwerde grundsätzlich unzulässig, soweit der Beteiligte eine inhaltliche Berichtigung des Protokolls begehrt, weil die Protokollberichtigung (§ 94 der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.V.m. § 164 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung —ZPO—) als unvertretbare Verfahrenshandlung nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat, und ggf. durch dessen Protokollführer vorgenommen werden kann, nicht aber durch Richter der höheren Instanz. Ausnahmsweise ist die Beschwerde aber zulässig, wenn geltend gemacht wird, die Berichtigung sei zu Unrecht als (verfahrensrechtlich) unzulässig abgelehnt oder die Entscheidung über den Berichtigungsanspruch sei von einer hierzu nicht berechtigten Person getroffen worden oder leide sonst an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 241/97, BFH/NV 1998, 873; vom X B 16/03, BFH/NV 2003, 1079; vom XI S 22/04, juris; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 94 Rz 21).
Der geltend gemachte Beschwerdegrund des schwerwiegenden Verfahrensmangels lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Entgegen deren Sicht war das FG nicht gehalten, die von ihr benannten Zeugen zum Inhalt der Erklärungen ihres Prozessbevollmächtigten zu vernehmen. Das Verfahren der Protokollberichtigung nach § 94 FGO i.V.m. § 164 ZPO sieht für den Fall, dass der zur Berichtigung zuständige Richter eine von einem Beteiligten abweichende Erinnerung an den Inhalt bestimmter Prozesserklärungen in der mündlichen Verhandlung hat, die Durchführung einer Beweisaufnahme nicht vor. Vielmehr darf der Richter, der mit der Unterzeichnung des Protokolls die Verantwortung für dessen Richtigkeit übernimmt, eine Protokollberichtigung nur vornehmen, wenn er nach eigener Wahrnehmung von der Unrichtigkeit des Protokollierten überzeugt ist. Die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und zur Auffrischung des Erinnerungsvermögens gebotene Anhörung der Beteiligten ist hier in —grundsätzlich ausreichender (vgl. Roth in Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 164 Rz 5)— schriftlicher Weise erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
CAAAC-62156