Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grenzen der gerichtlichen Überprüfung einer Abzweigungsentscheidung
Bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 EStG ist die Familienkasse zur ordnungsgemäßen und vollumfänglichen Ausübung des von der Norm eröffneten Rechtsfolgeermessens verpflichtet. Stellen das Bundesverwaltungsamt, ausländische Behörden und der andere, mit den Kindern im EU-Ausland wohnhafte, Elternteil einen Antrag auf Abzweigung des vollen Kindergelds an den anderen Elternteil und tragen alle gleich lautend – unter ergänzender Beifügung eines Urteils in Unterhaltssachen – vor, der Kindergeldberechtigte komme seiner Unterhaltspflicht seit langer Zeit nicht nach, ist die Ermessensentscheidung einer vollständigen Abzweigung nicht fehlerhaft, wenn der Kindergeldberechtigte im Verwaltungsverfahren trotz wiederholter Aufforderung keinerlei Nachweise über ...