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Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht nach Dauervermietung
Besteht hinsichtlich einer Wohnung die Absicht der Dauervermietung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass beabsichtigt ist, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Aufwendungen für eine bereits bei Erwerb leer stehende Wohnung sind so lange als Werbungskosten abziehbar, solange der Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben wird. An der Aufgabe fehlt es, solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht. Für die Absicht der Vermietung trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Die Auffassung des BFH zur Eigennutzung bei teilweise auch selbst genutzten Ferienwohnungen ist auch auf andere Formen kurzfristiger Vermietung an wechselnde Gäste, die mit Leerstandszeiten verbunden ist, entsprechend anzuwenden.